Viele kennen nur das Pflegegeld. Aber es gibt viel mehr – und vieles davon liegt ungenutzt auf der Straße.
Wer einen Pflegegrad hat, hat Anspruch auf eine ganze Reihe von Leistungen der Pflegekasse – nicht nur auf Pflegegeld. In der Praxis werden viele davon nicht beantragt, weil die Betroffenen schlicht nicht wissen, dass sie existieren.
Diese Seite gibt einen vollständigen Überblick über alle relevanten Leistungen im Jahr 2026 – mit aktuellen Beträgen und klaren Erklärungen, für wen sie gelten.
📅 Stand: Januar 2026 · Quelle: BundesgesundheitsministeriumPflegegeld erhalten Pflegebedürftige, die zu Hause von Angehörigen oder selbst organisierten Pflegepersonen gepflegt werden – nicht von einem professionellen Pflegedienst. Das Pflegegeld ist eine pauschale Anerkennung für die Pflegeleistung der Angehörigen.
| Pflegegrad | Pflegegeld monatlich |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Pflegegeld |
| Pflegegrad 2 | 347 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € |
Wer nicht die gesamten Sachleistungen eines Pflegedienstes ausschöpft, erhält den nicht genutzten Anteil anteilig als Pflegegeld ausgezahlt – die sogenannte Kombinationsleistung. So kann man flexibel zwischen professioneller und privater Pflege wechseln.
Wer ins Krankenhaus kommt, erhält das Pflegegeld für die ersten vier Wochen noch in voller Höhe weiter. Ab dem 29. Tag wird es eingestellt. Ab 2026 soll diese Frist auf acht Wochen verlängert werden – das Gesetz ist aber noch in der Umsetzung.
Wer einen ambulanten Pflegedienst beauftragt, kann dessen Kosten über die Pflegesachleistungen abrechnen lassen. Die Pflegekasse bezahlt den Dienst direkt – bis zur jeweiligen Höchstgrenze je Pflegegrad.
| Pflegegrad | Sachleistungen monatlich | Tages-/Nachtpflege monatlich |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | keine | keine |
| Pflegegrad 2 | 796 € | 721 € |
| Pflegegrad 3 | 1.497 € | 1.357 € |
| Pflegegrad 4 | 1.859 € | 1.685 € |
| Pflegegrad 5 | 2.299 € | 2.085 € |
Die Tages- und Nachtpflege – also die Betreuung in einer Einrichtung tagsüber oder nachts – hat ein eigenes Budget, das nicht auf die ambulanten Sachleistungen angerechnet wird. Wer beides nutzt, kann damit doppelt profitieren.
Der Entlastungsbetrag ist eine der am häufigsten ungenutzten Leistungen der Pflegekasse. Dabei steht er jedem Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege zu – ab Pflegegrad 1.
Der Entlastungsbetrag kann für anerkannte Entlastungsleistungen eingesetzt werden: ambulante Pflegedienste, Betreuungsangebote, Alltagsbegleiter, Haushaltshilfen oder Tages-/Nachtpflege.
Nicht genutzte Beträge können in das erste Quartal des Folgejahres übertragen werden – aber nicht länger.
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden – er kann nicht einfach bar ausgezahlt werden. Zulässig sind zum Beispiel:
Der Entlastungsbetrag kann nur bei anerkannten Anbietern eingesetzt werden. Wer privat organisiert – z. B. eine Nachbarin beauftragt – kann diesen Betrag in der Regel nicht abrechnen.
Seit dem 1. Juli 2025 gibt es ein wichtige Neuerung: Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege wurden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengelegt. Schluss mit den komplizierten getrennten Budgets.
Das Budget gilt pro Kalenderjahr und kann frei aufgeteilt werden: mal mehr für Verhinderungspflege, mal mehr für Kurzzeitpflege – ganz nach Bedarf.
Nicht übertragbar: Nicht genutzte Beträge verfallen zum 31. Dezember. Eine Übertragung ins Folgejahr ist nicht möglich.
Wenn die reguläre Pflegeperson (z. B. der Ehepartner) ausfällt – durch Urlaub, Krankheit oder einen Notfall – übernimmt eine Ersatzpflegeperson. Diese Kosten übernimmt die Pflegekasse bis zur Höhe des Jahresbudgets.
Wenn der Pflegebedürftige vorübergehend in einer Pflegeeinrichtung betreut wird – z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt oder zur Entlastung der Angehörigen – ist das Kurzzeitpflege. Auch diese Kosten können aus dem gemeinsamen Budget gedeckt werden.
Da das Budget zum Jahresende verfällt, lohnt es sich, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege rechtzeitig zu planen – nicht erst wenn der Notfall eintritt. Gerade Kurzzeitpflegeplätze sind oft Monate im Voraus ausgebucht.
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 haben Anspruch auf eine monatliche Pauschale von 42 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Dieser Betrag wird direkt mit einem Anbieter abgerechnet – meist per Box, die monatlich geliefert wird.
Typische Verbrauchsprodukte in der Pflegehilfsmittelbox:
Der Antrag läuft über die Pflegekasse oder direkt über einen Anbieter (z. B. Pflegebox-Anbieter). Die 42 Euro werden direkt zwischen Pflegekasse und Anbieter abgerechnet – du zahlst nichts.
Wenn bauliche Veränderungen die häusliche Pflege erleichtern oder erst ermöglichen, beteiligt sich die Pflegekasse mit einem Zuschuss von bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme – ab Pflegegrad 1.
Der Zuschuss gilt je Maßnahme – nicht als einmalige Gesamtsumme. Wer also Bad und Treppenhaus anpasst, kann zweimal bis zu 4.180 Euro beantragen. Bei mehreren Pflegebedürftigen im selben Haushalt erhöht sich der Höchstbetrag entsprechend.